Aus den Erwägungen: 3.b) […] Bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen können die Ansätze tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe; bei Fehlverhalten können die Leistungen angemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden (Art. 13 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen [KR AsylVO; bGS 122.24]). Im Anhang A der Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (RR AsylVO; bGS 122.241) sind die Einzelheiten zur Leistungsbemessung und zur Sanktion geregelt. Danach kann bei kleineren Fehlverhalten das Taschengeld gekürzt werden (Anhang A Ziff. 5 RR AsylVO).