Anschliessend verfügte der Sozialdienst der Gemeinde X. gegenüber der Familie Y. ohne Angaben von Rechtsgründen eine Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe der von der Gemeinde X. übernommenen Kosten. Auf Rekurs der Familie Y. hin berief sich die Sozialhilfebehörde der Gemeinde X. auf die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände, wonach bei Fehlverhalten die Sozialhilfe gekürzt werden kann, und stützte damit weitestgehend die Verfügung des ihr unterstellten Sozialdienstes. Dagegen rekurrierte die Familie Y. beim Kanton.