Sachverhalt: Der Sozialdienst der Gemeinde X. stellte der vorläufig aufgenommenen Familie Y. eine von ihr angemietete Wohnung zur Verfügung. Nach Auszug der Familie machte der Vermieter gegenüber der Gemeinde X. als Mieterin einen Schaden geltend, den diese beglich. Anschliessend verfügte der Sozialdienst der Gemeinde X. gegenüber der Familie Y. ohne Angaben von Rechtsgründen eine Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe der von der Gemeinde X. übernommenen Kosten.