AR GVP 29/2017, Nr. 1556 Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde darf die von ihr gegenüber hilfsbedürftigen Personen geltend gemachten finanziellen Forderungen nur insoweit mit Sozialhilfeleistungen verrechnen, als diese in Form einer Schuldanerkennung unterschriftlich bekräftigt wurden oder darüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Unzulässigkeit der Verrechnung über die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände bei Fehlverhalten. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 31.10.2017