AR GVP 29/2017, Nr. 1556 Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde darf die von ihr gegenüber hilfsbedürftigen Personen geltend gemachten finanziellen Forderungen nur insoweit mit Sozialhilfeleistungen verrechnen, als diese in Form einer Schuldan- erkennung unterschriftlich bekräftigt wurden oder darüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Unzulässigkeit der Verrechnung über die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände bei Fehlverhalten. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 31.10.2017 Sachverhalt: Der Sozialdienst der Gemeinde X. stellte der vorläufig aufgenommenen Familie Y. eine von ihr angemietete Wohnung zur Verfügung. Nach Auszug der Familie machte der Vermieter gegenüber der Gemeinde X. als Mieterin einen Schaden geltend, den diese beglich. Anschliessend verfügte der Sozialdienst der Gemeinde X. gegenüber der Familie Y. ohne Angaben von Rechtsgründen eine Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe der von der Gemeinde X. übernommenen Kosten. Auf Rekurs der Familie Y. hin berief sich die Sozialhilfebehörde der Gemeinde X. auf die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände, wonach bei Fehlverhalten die Sozialhilfe gekürzt werden kann, und stützte damit weitestgehend die Verfügung des ihr unterstellten Sozialdienstes. Da- gegen rekurrierte die Familie Y. beim Kanton. Aus den Erwägungen: 3.b) […] Bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen können die Ansätze tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe; bei Fehlverhalten können die Leistungen angemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden (Art. 13 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen [KR AsylVO; bGS 122.24]). Im Anhang A der Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (RR AsylVO; bGS 122.241) sind die Einzelheiten zur Leistungsbemessung und zur Sanktion geregelt. Danach kann bei kleineren Fehlver- halten das Taschengeld gekürzt werden (Anhang A Ziff. 5 RR AsylVO). Für eine vorläufig aufgenommene, sechsköpfige Familie (zwei Erwachsene, vier Kinder) beträgt dieses total Fr. 7.00 am Tag bzw. Fr. 210.00 pro Monat (Anhang A Ziff. 1.2 RR AsylVO). […] 3.e) Art. 13 Abs. 4 KR AsylVO selbst regelt nicht, welches Fehlverhalten zu einer Kürzung führt. Insoweit muss diese Frage anhand des […] Bundesasylrechts und des allgemeinen kantonalen Sozialhilferechts beantwortet werden; dies unter Einschluss der in Appenzell Ausserrhoden allgemein verbindlichen Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; bGS 851.1] i.V.m. Art. 3 der Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung; SHV; bGS 851.11]). Sozialhilfekürzungen nach Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wie auch jene gemäss Art. 22 SHG sind als sog. administrative Rechtsnachteile zu qualifizieren, die einen pönalen Charakter aufweisen (vgl. zum Ganzen TOBIAS JAAG, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwal- tungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 12 ff.). Zwischen pönalem Rechtsnachteil und pflichtwidrigem Verhalten besteht kein unmittelbarer Zusammenhang; er dient – im disziplinierenden Sinne – der Ahndung einer Pflichtverletzung (TOBIAS JAAG, a.a.O., S. 14). Dies im Unterschied zu einer Einstellung von Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 1556 Sozialhilfeleistungen, die nur erfolgen darf, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, weil z.B. der Bedürftigkeitsnachweis fehlt (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15, 12/16 [nachfolgend: SKOS-Richtlinien 12/16], Ziff. A.8.3; Leistungseinstel- lungen werden in der SKOS-Richtlinie insofern nicht als Sanktion bezeichnet). Von den pönalen Rechtsnach- teilen bzw. Kürzungssanktionen klar zu unterscheiden sind Verrechnungen von Sozialhilfeleistungen im Rah- men des Rückerstattungsrechts (SKOS-Richtlinien 12/16, Ziff. A.8.2). 3.f) Die Vorinstanz verkennt im vorliegenden Fall, dass sie letztlich nicht die Disziplinierung der Rekurrenten bezweckte, sondern dass es ihr darum ging, einen (angeblich) von diesen verursachten reinen Vermögens- schaden mit den Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Mithin versuchte sie, eine finanzielle Forderung durchzu- setzen. Die Vorinstanz erwog ausdrücklich, die der Gemeinde X. entstandenen Kosten den Rekurrenten „wei- terzubelasten“, und spricht in diesem Zusammenhang vom „weiterverrechneten Betrag“. Die bundes- und kan- tonalrechtlichen Regelungen zur Kürzung der Sozialhilfe von vorläufig Aufgenommenen sind somit in der streitgegenständlichen Konstellation nicht einschlägig. […] 4.a) Da die Sanktionstatbestände hier, wie dargelegt, nicht anwendbar sind, sondern es sich um eine Verrech- nung einer finanziellen Forderung der Gemeinde X. mit den Sozialhilfeleistungen der Rekurrenten handelt, bleibt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine solche im Sozialhilferecht zulässig ist. Im Bereich der sozialhilferechtlichen Rückerstattung kann eine Verrechnung mit laufenden Unterstützungsleistungen u.a. nur dann verfügt werden, wenn die Rückerstattungsforderung fällig und rechtlich durchsetzbar ist. Mit anderen Worten ist der Rückerstattungsbetrag vorgängig zu verfügen und muss in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. das Urteil [des Verwaltungsgerichts Zürich] vom 20. August 2015, E. 4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kan- tons Zürich, Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], 2012, Ziff. 15.1.03.). Höhe und Dauer der Verrechnung ha- ben sich an den für die Kürzung aufgestellten Limiten zu orientieren (vgl. oben; SKOS-Richtlinien 12/16, Ziff. E.3). 4.b) Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Es bedarf eines rechtskräftigen Entscheides, oder wenigstens einer unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung, über die von der Gemeinde X. geltend gemachte Forde- rung, um gestützt darauf die Verrechnung mittels Verfügung erklären zu können. Die Rekurrenten anerkennen in ihrer Rekurseingabe unterschriftlich eine Forderung im Betrag von Fr. 14.00 für ein fehlendes Sieb, wovon Vormerk zu nehmen ist. Streitig bleiben damit Fr. 2‘874.20, über die bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Beurteilung, ob ein entsprechender Anspruch der Gemeinde X. begründet ist oder nicht, liegt weder in der sachlichen Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales noch in jener der Vor- instanz. […] 5.) Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. […] Seite 2/2