c) Bei der Unterbringung in der Einrichtung X. in Y., Kanton Z., handelt es sich um einen interkantonalen Sachverhalt, weshalb die IVSE zur Anwendung gelangt. Gemäss Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 ist die Finanzierung über die Sozialhilfe im Bereich C zulässig und in einigen Kantonen bereits übliche Praxis. Laut Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen übernimmt im Bereich C (stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde die Leistungsabgeltung bei ausserkantonalen Platzierungen.