b) Vorab ist festzuhalten, dass der übliche Verfahrensweg gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE; bGS 852.5) nicht eingehalten wurde. Grundsätzlich ist vor der Unterbringung oder dem Eintritt einer Person eine Kostenübernahmegarantie bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons einzureichen (Art. 26 IVSE). Der Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 hält fest, dass für die Abwicklung zwischen den Kantonen entscheidend sei, dass der Wohnkanton gegenüber dem Standortkanton und seiner Einrichtungen eine Kostenübernahmegarantie leistet. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verbindungsstellen nicht involviert.