Sachverhalt: Im Zeitraum vom 19. April 2015 bis 15. Januar 2016 trug die Gemeinde P. die anfallenden Kosten für die Fremdplatzierung der Tochter von M. in einer IVSE unterstellten Einrichtung des Bereichs A (stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). Im Dezember 2015 teilte M. dem Sozialamt der Gemeinde P. mit, dass sie ihre Tochter per 6. Januar 2016 in der Einrichtung X. (Bereich C) in Y., Kanton Z., unterbringen werde. In der Folge lehnte die Gemeinde P. die Übernahme der Fremdplatzierungskosten ab. M. rekurrierte dagegen.