hat. Dies legt den Schluss nahe, dass auch eine vorgängige Anfrage von Rechtsanwalt X. bei B. Erfolg beschieden gewesen wäre, so dass die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Im Übrigen steht dieses Ergebnis sowohl mit Art. 19 Abs. 1 (wer eine Amtshandlung verlangt, hat die Verfahrenskosten zu entrichten) als auch mit Abs. 2 VRPG (Kostenauflage nach Obsiegen bzw. Unterliegen) im Einklang. Sodann ist die Gebühr für das vorliegende Verfahren festzusetzen.