Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen. Sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie vom Klienten verweigert wird, muss der Anwalt ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde richten (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, N 133 zu Art. 13; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 2 Rz. 520). Der Gesuchsteller hat nicht dargetan, dass er vorgängig versucht hat, von seiner ehemaligen Klientin B. eine Entbindungserklärung einzuholen.