Aus den Erwägungen: 4. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 BGFA. Im Übrigen gelten – analog zur Regelung bei Disziplinarverfahren – sinngemäss die Bestimmungen des VRPG (Art. 27 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). Art. 13 BGFA spricht sich über die Kostenfolgen nicht aus, so dass das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege heranzuziehen ist. Vorab sind folgende Ausführungen zu machen: Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen.