B. Gerichtsentscheide 3695 6. Öffentliches Recht 3695 Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61]). Kostenfolgen. Der Anwalt muss sich primär von seiner ehemaligen Klientin entbinden lassen. Tut er dies nicht und erklärt die Klientin auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission ihr Einverständnis mit einer Entbindung, sind die Kosten dem gesuchstellenden Anwalt aufzuerlegen.