6B_72/2009 einen Mann vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Vergewaltigung freigesprochen hat, der als Gelegenheitsbekannter des Opfers einen Raum verlassen hatte, in dem die Vergewaltigung stattfand. Das Bundesgericht verneinte eine Garantenstellung (E. 2.3; vgl. demgegenüber den Schuldspruch gegenüber Eltern, die nicht alles ihnen Mögliche unternommen hatten, um zu verhindern, dass ihr Kind zur Unzucht missbraucht wurde: SJZ 1966 Nr. 90, S. 158). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2016 gutzuheissen ist. OGP, 25.02.2016 116