vgl. etwa SJZ 82 [1986] Nr. 55, S. 339 zum Fall einer Garantenstellung des Drogenverkäufers gegenüber dem Drogenkonsumenten). Indem der Beschwerdeführer zu einem Treffen von vier Jugendlichen eine Flasche Wein mitgebracht hat, hat er keine Gefahrenlage im haftpflichtrechtlichen Sinne geschaffen. Hier zu beachten ist zudem, dass die Garantenpflicht durch die Eigenverantwortung anderer Personen begrenzt wird (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StGB). Schliesslich ist anzufügen, dass sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB keine Haftung für fremdes Verhalten herleiten lässt (Urteil BGer 5A_963/2014, E. 5.3.1). 9. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid