nach der Literatur keine Garantenstellung begründen (Trechsel/Jean-Richard- dit-Bressel, a.a.O., N 13 zu Art. 11). Sodann liegt kein Fall einer Handlungspflicht aus einem vorangegangenen gefährdenden Tun ("Ingerenz") vor. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, an Vorsichtsund Schutzmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um einen Schadenfall zu verhüten (Roland Brehm, a.a.O., N 44 zu Art. 41; vgl. etwa SJZ 82 [1986] Nr. 55, S. 339 zum Fall einer Garantenstellung des Drogenverkäufers gegenüber dem Drogenkonsumenten).