Es ist an dieser Stelle nochmals zu wiederholen bzw. zu betonen, dass eine moralische oder sittliche Pflicht nicht genügt. Ebenfalls auszuschliessen ist eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft, weil eine solche nur entsteht, wenn sich jemand einem Garanten anvertraut, damit ihn dieser kraft seiner physischen oder intellektuellen Überlegenheit in einer ausgewählten Gefahrensituation beschütze (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 13 zu Art. 11). X. war nicht Leiter der Gruppe, die sich zum gemeinsamen Verbringen der Freizeit getroffen hat.