Damit habe der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung (Verletzung der sexuellen Freiheit) durch Unterlassung begangen (act. 3). 8.3 Wie dargelegt, können Unterlassungen nur dann zu einer Persönlichkeitsverletzung führen, wenn sich der Täter in einer Garantenstellung befunden hat. Die Jugendanwaltschaft legt nicht dar, was seitens X. gegenüber Y. eine Garantenstellung begründet haben könnte. Es ist denn auch keine gesetzliche Norm ersichtlich, die den Beschwerdeführer verpflichtet hätte, die an Y. begangenen Schändungen zu verhindern. Es ist an dieser Stelle nochmals zu wiederholen bzw. zu betonen, dass eine moralische oder sittliche Pflicht nicht genügt.