Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht für Dritte, zur Abwendung eines Schadens tätig zu werden; selbst da nicht, wo Hilfe auf der Hand liegen würde (Roland Brehm, Obligationenrecht, Berner Kommentar, 4. A., Bern 2013, N 56a zu Art. 41). 8.2 Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung vor, er sei zwar am Tatort präsent gewesen, habe aber nichts unternommen, um das Opfer zu schützen bzw. die Taten zu verhindern. Damit habe der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung (Verletzung der sexuellen Freiheit) durch Unterlassung begangen (act. 3).