Die Garantenstellung ist zu bejahen, wenn das Gesetz ein Handeln verlangt oder die Unterlassungen ausdrücklich ahndet. Eine solche Handlungspflicht ist haftpflichtrechtlich nur dann relevant, wenn sie im Interesse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten folgt. Ohne geschriebene oder allenfalls ungeschriebene Norm ist niemand verpflichtet, zu Gunsten eines anderen tätig zu werden (Martin A. Kessler, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2015, N 37 zu Art. 41). Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht für Dritte, zur Abwendung eines Schadens tätig zu werden;