Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität oder auf die sexuelle Freiheit bzw. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt. Persönlichkeitsverletzungen können auch durch Unterlassung begangen werden (Andreas Meili, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 40 zu Art. 28). Diese können nur bei Vorhandensein einer Garantenstellung widerrechtlich sein. Die Garantenstellung ist zu bejahen, wenn das Gesetz ein Handeln verlangt oder die Unterlassungen ausdrücklich ahndet.