Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_662/2013, E. 1.3 mit Hinweisen). 8.1 Nach dem Gesagten ist für die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens zunächst ein widerrechtliches Verhalten vorausgesetzt. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten.