Das Verletzen von moralischen oder ethischen Pflichten genügt nicht (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, Rz. 1787). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine, den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.