rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426). Das Verletzen von moralischen oder ethischen Pflichten genügt nicht (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, Rz. 1787).