Sachverhalt: Das Verfahren gegen den minderjährigen X. betreffend sexuelle Nötigung und Sachbeschädigung wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Januar 2016 eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden X. gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Umfang von Fr. 100.00 auferlegt. Gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung erhob X. am 14. Januar 2016 Beschwerde beim Obergericht