Umso mehr als die Vorwürfe weder besonders schwer noch komplex sind und der Beschuldigte genau erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde; er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen (Urteil BGer 6B_254/2013, E. 1.3). OGer, 05.01.2016 3694 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Widerrechtlichkeit durch Persönlichkeitsverletzung mittels Unterlassung in casu verneint.