Eine solche lag vor, weil Z. sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen. Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich begangen werden können, jedoch nicht (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 33 und 38 zu Art. 325 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 12 zu Art. 325 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, Rz. 1267, Fn. 160; Urteil BGer 6B_65/2015).