Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls. Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung erwähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohungen).