Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 325). Art und Folgen der Tatausführung sind grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der Sachverhaltsdarstellung erfordert (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 21 zu Art. 325 StPO). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 26 zu Art. 325 StPO).