Diese Anforderungen werden offensichtlich erfüllt. Indem erwähnt wird, dass die Tat in den Räumen der Sozialen Dienste X. gegenüber einem Sozialarbeiter bzw. dem Leiter der Dienste ausgeführt wurde, wird sodann die Verbindung zum Angriffsobjekt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 3 ff. vor Art. 285) hergestellt. Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 325).