Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich i.d.R. weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 62 zu Art. 9 StPO). 8.5 Vorliegend nennt die Anklageschrift Täter, Ort und Zeit der Begehung sowie die Geschädigten (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.5). Diese Anforderungen werden offensichtlich erfüllt.