325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 49 zu Art. 9). Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten.