Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle. 8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen. 8.3 In der Anklageschrift wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt: „Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: a) Am 31. März 2014 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste X. nach telefonischer Anmeldung.