Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden. Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger – bestrittener – drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins 109 B. Gerichtsentscheide 3693