Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (Urteil BGer 1B_209/2016). 3693 Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).