B. Gerichtsentscheide 3693 Vorliegend hat eine appenzell ausserrhodische Behörde, konkret die Si- cherheitspolizei, gegenüber B. am 17. November 2012 ein Waffenverbot ver- bunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt. Gestützt auf dieses Waffenverbot werden B. von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen vorgeworfen. Ausserdem hatte B. seinen Wohnsitz bereits in Appen- zell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waf- fenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 359; anderer Meinung: Urteil BGer 6B_825/2010, E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 gelten- den Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichts ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunkts zu bejahen. OGer, 12.01.2016 Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetre- ten (Urteil BGer 1B_209/2016). 3693 Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Anforderungen an den Inhalt der Anklage- schrift in objektiver und subjektiver Hinsicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus den Erwägungen: 8. Anklagegrundsatz 8.1 Rechtsanwalt A. rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt ha- be. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hin- dernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden. Das Kan- tonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger – bestrittener – drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. In der An- klageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins 109 B. Gerichtsentscheide 3693 Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle. 8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen. 8.3 In der Anklageschrift wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt: „Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: a) Am 31. März 2014 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste X. nach telefonischer Anmeldung. Gegenüber dem dortigen Sozialarbeiter F. erklärte er, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime und lobte ausdrücklich denjenigen Ausländer, der im vergangenen Jahr in Lu- zern mit einer Pistole auf Schweizer losgegangen sei. Weiter erklärte er, dies sei das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. Als zusätzliche Gestik formte er seine Hand zur Pistole und machte Schussbewegungen. Aufgrund dieser Äusserungen sah sich F. gezwungen, seine Unterredung mit dem An- geklagten abzubrechen. Anderntags entschuldigte dieser sich bei F. dafür. b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten X. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen, insb. aber auch Z., den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm in das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. Z. verstand dies als „indirekte Amokdrohung“. 8.4 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichts- verfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstands (Umgrenzungsfunkti- on) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchfüh- rung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Infor- mationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Um- grenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des An- geklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Be- 110 B. Gerichtsentscheide 3693 reich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tat- bestand gehören. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die Ankla- geschrift u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vor- geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhe- re Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Ba- sel 2014, N 49 zu Art. 9). Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche ob- jektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale sind ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deut- lich geringer sind (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 10 ff. zu Art. 325). Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO i.d.R. zurückgewiesen. Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrund- satzes führt folglich i.d.R. weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Frei- sprüchen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 62 zu Art. 9 StPO). 8.5 Vorliegend nennt die Anklageschrift Täter, Ort und Zeit der Begehung sowie die Geschädigten (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.5). Diese Anforde- rungen werden offensichtlich erfüllt. Indem erwähnt wird, dass die Tat in den Räumen der Sozialen Dienste X. gegenüber einem Sozialarbeiter bzw. dem Leiter der Dienste ausgeführt wurde, wird sodann die Verbindung zum An- griffsobjekt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 3 ff. vor Art. 285) hergestellt. Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben (Heim- gartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 325). Art und Folgen der Tatausführung sind grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der Sachverhaltsdarstellung er- fordert (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 21 zu Art. 325 StPO). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt um- schrieben werden (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 26 zu Art. 325 StPO). Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf 111 B. Gerichtsentscheide 3693 die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garan- tiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.4 m.w.H.). Die Tathandlung besteht hier in der (Be-)Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-)Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist. Bezüglich des Vorfalls vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F. sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschul- digten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewe- gungen) gezwungen sah, seine Besprechung mit diesem abzubrechen. Diese Umschreibung der Tathandlung ist zwar knapp, aber ausreichend. Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkre- ten Vorfalls. Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung er- wähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohun- gen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohun- gen). Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging. Eine solche lag vor, weil Z. sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen. Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht aus- drücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich be- gangen werden können, jedoch nicht (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 33 und 38 zu Art. 325 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 12 zu Art. 325 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zü- rich 2013, Rz. 1267, Fn. 160; Urteil BGer 6B_65/2015). 8.6 Auch bezüglich des Vorfalls vom 12. Februar 2014 geht die Verteidi- gung von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus, weil der Staatsan- walt weder eine (versuchte) Nötigung noch eine Drohung zur Anklage ge- bracht habe. Das trifft für die Anklageschrift soweit zu. Indessen hat die Staatsanwalt- schaft den Vorfall vom 12. Februar 2014 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte Nötigung dargestellt und auch das Kantons- gericht hat sich vorbehalten, die angeklagten Vorfälle rechtlich anders zu sub- sumieren als die Anklage. 112 B. Gerichtsentscheide 3694 Wie bereits erwähnt ist das Gericht lediglich an den in der Anklage gebun- denen Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden (Ur- teil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Der Verteidigung wurde anlässlich der Haupt- verhandlung sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Schliesslich ist auch der Vorfall vom 12. Februar 2014 alles andere als komplex und für den Beschuldigten konnten keine Zweifel bestehen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt hier also ebenfalls nicht vor. 8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine umfassende- re Darstellung der objektiven Tatbestandselemente und Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift zwar sehr wünschenswert wäre und eigentlich auch dem von der Eidgenössischen Strafprozessordnung ver- langten Standard entsprechen würde. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes, welche sanktioniert werden müsste, liegt hingegen nicht vor. Umso mehr als die Vorwürfe weder besonders schwer noch komplex sind und der Be- schuldigte genau erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde; er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen (Urteil BGer 6B_254/2013, E. 1.3). OGer, 05.01.2016 3694 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Widerrechtlichkeit durch Persön- lichkeitsverletzung mittels Unterlassung in casu verneint. Sachverhalt: Das Verfahren gegen den minderjährigen X. betreffend sexuelle Nötigung und Sachbeschädigung wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Januar 2016 eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden X. gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Umfang von Fr. 100.00 auferlegt. Gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung erhob X. am 14. Januar 2016 Beschwerde beim Obergericht Aus den Erwägungen: 8. Die Einstellung des Verfahrens hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Rege- lung kann abgewichen werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- 113