Aus den Erwägungen: 8. Anklagegrundsatz 8.1 Rechtsanwalt A. rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt habe. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden.