O., S. 450). Darauf hinzuweisen ist, dass selbst die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. dazu BGE 119 IV 102 E. 4b), das Gericht nur dann bindet, wenn ebenfalls ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 451 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den vorstehend gemachten Ausführungen. Als nicht zulässig erachtet es das Obergericht jedoch, den zu prüfenden örtlichen Anknüpfungspunkt in der Folge einzig über Art. 34 StPO zu suchen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art.