Aus den Erwägungen: 1.1 Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Für die Berechnung des Streitwerts sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (Art. 308 Abs. 2 104