ben über Zeit und Ort der Errichtung durch den Aussteller machen diese nicht unecht, wohl aber unwahr (a.a.O., N 9 zu Art. 251 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 130 E. 3.2 und BGE 122 IV 332 E. 2c). Diese Literaturstellen stehen im Einklang mit dem vorstehend angeführten Verständnis des Obergerichts von Art. 178 ZPO. 2.2.2.3 Sind die beiden Forderungsabtretungen echt bzw. authentisch? Der Berufungskläger liess vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen, er vermute, dass die Forderungsabtretungen nicht am 10. Mai 1988, sondern erst viel später auf dem einen Original und der anderen Kopie des Verlustscheins angebracht worden seien.