So geht es auch im Strafrecht, insbesondere bei der Datierung, um die Unterscheidung zwischen Echtheit und Wahrheit einer Urkunde. So weist Markus Boog darauf hin, dass die Rückdatierung einer Urkunde durch den Aussteller nicht die Frage der Echtheit sondern der Wahrheit der Urkunde betrifft (Markus Boog, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 60 zu Art. 251 StGB). Weiter führt Markus Boog aus, falsche Anga- 103 B. Gerichtsentscheide 3691