178 ZPO – neben der Unterschrift und dem Forderungsbetrag – ausdrücklich die Behauptung des gefälschten Datums auf. Somit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Datum, wie die Unterschrift auch, zum Urkundeninhalt im Sinne von Art. 178 ZPO gehört und damit von dessen Echtheitsbegriff erfasst ist. Abschliessend ist ein Blick ins Strafrecht zur Thematik Urkundenfälschung zu werfen. Dieser zeigt, dass dort von denselben Begriffen ausgegangen wird wie im Zivilrecht. So geht es auch im Strafrecht, insbesondere bei der Datierung, um die Unterscheidung zwischen Echtheit und Wahrheit einer Urkunde.