Staehelin/Staehelin/Grolimund schliessen sich dem ebenfalls an (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 18, Rz. 99) und führen weiter aus, dass anders als öffentliche Urkunden Privaturkunden keine erhöhte Beweiskraft geniessen, d.h. die durch sie bezeugten Tatsachen der freien richterlichen Beweiswürdigung anheimgestellt sind (a.a.O., § 18, Rz. 103). Im Gegensatz zu Privaturkunden erbringen öffentliche Urkunden gestützt auf Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.