B. Gerichtsentscheide 3690 3690 Echtheit einer Urkunde (Art. 178 ZPO). Art. 178 ZPO regelt nur die Authentizität des Urkundeninhalts und nicht auch die inhaltliche Richtigkeit. Das Datum gehört auch zum Urkundeninhalt im Sinne von Art. 178 ZPO und ist damit ebenfalls von dessen Echtheitsbegriff erfasst.