B. Gerichtsentscheide 3690 3690 Echtheit einer Urkunde (Art. 178 ZPO). Art. 178 ZPO regelt nur die Authen- tizität des Urkundeninhalts und nicht auch die inhaltliche Richtigkeit. Das Da- tum gehört auch zum Urkundeninhalt im Sinne von Art. 178 ZPO und ist damit ebenfalls von dessen Echtheitsbegriff erfasst. Aus den Erwägungen: 2.2.2 Findet Art. 178 ZPO im vorliegenden Verfahren Anwendung? Die Vorinstanz ist implizit davon ausgegangen, dass die in Art. 178 ZPO behandelte Echtheit einer Urkunde auch die Richtigkeit des Urkundeninhalts umfasst. Ausgehend von dieser Annahme ist sie aufgrund der von ihr bejah- ten Echtheit der beiden Abtretungserklärungen zum Schluss gekommen, dass das Datum 10. Mai 1988 auf den beiden Abtretungserklärungen wahr sei und deshalb die beiden Verlustscheinforderungen gültig von der C. AG auf B. übertragen worden seien. Für das Obergericht ist hingegen zu klären, ob die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde vom Echtheitsbegriff in Art. 178 ZPO umfasst ist oder lediglich die Authentizität des Urkundeninhalts bzw. die Frage, ob die Urkunde auch tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt. Bejaht man ersteres, war das Vorgehen der Vorinstanz korrekt und sie durfte Art. 178 ZPO in der genannten Weise anwenden. Verneint man dies, ist zunächst danach zu fragen, ob das Datum einer Urkunde ebenfalls unter Art. 178 ZPO fällt. Falls ja, ist in einem weiteren Schritt die Echtheit des Datums im Sinne der Authentizität zu prüfen. 2.2.2.1 Fällt die Richtigkeit des Inhalts einer Urkunde unter den Begriff der Echtheit in Art. 178 ZPO? Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu bewei- sen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Art. 178 ZPO verlangt, dass der Prozessgegner konkrete Umstände dartut, die beim Gericht ernst- hafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7322; Thomas Weibel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 5 zu Art. 178; Annette Dol- ge, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Ba- sel 2013, N 2 zu Art. 178; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 9.97; Hans Schmid, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N 2 zu Art. 178; Zeno Schönmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N 1 zu Art. 178). Anhand dieser Literaturstel- len kann man vorerst noch nicht ausschliessen, dass die „Echtheit“ im Sinne von Art. 178 ZPO mit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde gleichzusetzen ist. 102 B. Gerichtsentscheide 3690 Dem ist jedoch klar nicht so: Zeno Schönmann weist darauf hin, dass die Echtheit einer Urkunde von ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu unterscheiden ist (a.a.O., N 4 zu Art. 178 ZPO). Gasser/Rickli halten fest, dass wenn der Echtheitsbeweis gelingt, damit die inhaltliche Richtigkeit noch nicht bewiesen ist (Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2014, N 4 zu Art. 178, vgl. auch N 3 zu Art. 179). Für Roger Groner bedeutet Echtheit einer Urkunde, dass sie vom erkennbaren Urheber stammt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 216; gleicher Meinung Sven Rüetschi, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band II, Bern 2012, N 1 zu Art. 178; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zü- rich 2015, Rz. 5.34). Staehelin/Staehelin/Grolimund schliessen sich dem ebenfalls an (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 18, Rz. 99) und führen weiter aus, dass anders als öf- fentliche Urkunden Privaturkunden keine erhöhte Beweiskraft geniessen, d.h. die durch sie bezeugten Tatsachen der freien richterlichen Beweiswürdigung anheimgestellt sind (a.a.O., § 18, Rz. 103). Im Gegensatz zu Privaturkunden erbringen öffentliche Urkunden gestützt auf Art. 179 ZPO für die durch sie be- zeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Zeno Schönmann fügt dazu an, dass der Beweiswert einer Urkunde grundsätzlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bestimmen ist (Art. 157 ZPO). Als Ausnahme zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuiert Art. 179 ZPO eine feste Regel in Bezug auf die Beweiskraft öffentli- cher Register (a.a.O., N 1 zu Art. 179 ZPO). Gestützt auf diese Ausführungen steht für das Obergericht fest, dass Art. 178 ZPO unter dem Begriff der Echtheit lediglich die Frage nach dem Aussteller und damit nach der Authentizität der Urkunde regelt und nicht die- jenige nach der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde. 2.2.2.2 Fällt das Datum unter den Begriff der Urkunde in Art. 178 ZPO? Sowohl Gasser/Rickli (a.a.O., N 2 zu Art. 178 ZPO) als auch Zeno Schönmann (a.a.O., N 1 zu Art. 178 ZPO), führen als Beispiel für eine Bestrei- tung des Schuldners im Sinne von Art. 178 ZPO – neben der Unterschrift und dem Forderungsbetrag – ausdrücklich die Behauptung des gefälschten Da- tums auf. Somit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Datum, wie die Unterschrift auch, zum Urkundeninhalt im Sinne von Art. 178 ZPO gehört und damit von dessen Echtheitsbegriff erfasst ist. Abschliessend ist ein Blick ins Strafrecht zur Thematik Urkundenfälschung zu werfen. Dieser zeigt, dass dort von denselben Begriffen ausgegangen wird wie im Zivilrecht. So geht es auch im Strafrecht, insbesondere bei der Datie- rung, um die Unterscheidung zwischen Echtheit und Wahrheit einer Urkunde. So weist Markus Boog darauf hin, dass die Rückdatierung einer Urkunde durch den Aussteller nicht die Frage der Echtheit sondern der Wahrheit der Urkunde betrifft (Markus Boog, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 60 zu Art. 251 StGB). Weiter führt Markus Boog aus, falsche Anga- 103 B. Gerichtsentscheide 3691 ben über Zeit und Ort der Errichtung durch den Aussteller machen diese nicht unecht, wohl aber unwahr (a.a.O., N 9 zu Art. 251 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 130 E. 3.2 und BGE 122 IV 332 E. 2c). Diese Literaturstellen stehen im Einklang mit dem vorstehend angeführten Verständnis des Obergerichts von Art. 178 ZPO. 2.2.2.3 Sind die beiden Forderungsabtretungen echt bzw. authentisch? Der Berufungskläger liess vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts aus- führen, er vermute, dass die Forderungsabtretungen nicht am 10. Mai 1988, sondern erst viel später auf dem einen Original und der anderen Kopie des Verlustscheins angebracht worden seien. Die Abtretungserklärungen würden die handschriftliche Unterschrift des Beklagten tragen. Unterzeichnet seien die Forderungsabtretungen durch den Beklagten als damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Berufungsbeklagte liess entgegnen, er selber habe auf beiden Ver- lustscheinen die Abtretung der Forderungen vom 10. Mai 1988 unterzeichnet. Das Obergericht stellt fest, dass der Berufungskläger nicht behauptet, die beiden Zessionen, inkl. Datierung, würden nicht vom Unterzeichnenden B. stammen. Vielmehr macht er geltend, sie seien nach dem Konkurs der C. AG von B. auf den 10. Mai 1988 rückdatiert worden, also unwahr. Folglich sind die Zessionen echt bzw. authentisch und es liegt nicht ein Fall von Art. 178 ZPO vor. Strittig ist vielmehr die inhaltliche Richtigkeit, also die Korrektheit des Datums der Abtretungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 178 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. OGer, 01.03.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Berufungsbeklagten am 3. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist (Urteil BGer 5A_648/2016). 3691 Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei objektiver Klagenhäufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1.1 Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert min- destens Fr. 10'000.00 beträgt. Für die Berechnung des Streitwerts sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (Art. 308 Abs. 2 104