Dieser Beweisgrad ist nicht tiefer, wenn die Gegenpartei nicht integer ist. Es ist – mit anderen Worten – beweisrechtlich unerheblich, ob ein Anspruch von einer nicht integren Person bestritten wird. Bei bestrittenem Anspruch hat der Ansprecher den vollen Beweis zu erbringen. Allein mit seiner Aussage, sei sie auch sehr detailliert, kann er das nicht. Dazu bedarf es weiterer Beweise bzw. Indizien. OGP, 29.03.2016 101