Der Kläger macht geltend, zwar stehe Aussage gegen Aussage, aber der Beklagte sei vollkommen unglaubwürdig. Der Beklagte habe mehrfach Aussagen getätigt, die er dann später, nach dem Vorliegen unzweifelhafter Beweise, habe korrigieren müssen. Der Kläger verkennt die beweisrechtliche Grundproblematik. Es geht hier nicht darum, die Integrität beider Parteien gegeneinander abzuwägen und den Sieger den Prozess gewinnen zu lassen. Im Zivilprozess steht es dem Beanspruchten zu, die Anspruchsgrundlage zu bestreiten.