Aus den Erwägungen: 2.3.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass zwar gewisse Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses gegeben seien, diese jedoch keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe. Es bestünden vielmehr ernsthafte Zweifel darüber, ob eine solche erfolgt sei. Die vom Kläger behauptete einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses müsse damit als unbewiesen gelten. 2.3.2 Der Kläger macht geltend, zwar stehe Aussage gegen Aussage, aber der Beklagte sei vollkommen unglaubwürdig.