B. Gerichtsentscheide 3689 3689 Beweiswürdigung im Zivilprozess. Beweisrechtliche Grundproblematik. Aussage gegen Aussage. Aus den Erwägungen: 2.3.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass zwar gewisse An- haltspunkte für eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses gege- ben seien, diese jedoch keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit feststehe. Es bestünden vielmehr ernsthafte Zweifel darüber, ob eine solche erfolgt sei. Die vom Kläger behauptete einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses müsse damit als unbewiesen gelten. 2.3.2 Der Kläger macht geltend, zwar stehe Aussage gegen Aussage, aber der Beklagte sei vollkommen unglaubwürdig. Der Beklagte habe mehr- fach Aussagen getätigt, die er dann später, nach dem Vorliegen unzweifelhaf- ter Beweise, habe korrigieren müssen. Der Kläger verkennt die beweisrechtliche Grundproblematik. Es geht hier nicht darum, die Integrität beider Parteien gegeneinander abzuwägen und den Sieger den Prozess gewinnen zu lassen. Im Zivilprozess steht es dem Bean- spruchten zu, die Anspruchsgrundlage zu bestreiten. Die Wahrnehmung die- ses Rechts hängt nicht vom übrigen Verhalten ab und steht somit auch Per- sonen zu, deren Verhalten in spezifischen Punkten unmoralisch, unsittlich oder sogar widerrechtlich ist. Auch ein Lügner und Betrüger kann sich einem gegen ihn erhobenen zivilrechtlichen Anspruch widersetzen. Das Bestreiten der Anspruchsgrundlage hat dann zur Folge, dass der Ansprecher die Grund- lage seiner Forderung mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen hat. Dieser Beweisgrad ist nicht tiefer, wenn die Gegenpartei nicht integer ist. Es ist – mit anderen Worten – beweisrechtlich unerheblich, ob ein Anspruch von einer nicht integren Person bestritten wird. Bei bestrittenem Anspruch hat der Ansprecher den vollen Beweis zu erbringen. Allein mit seiner Aussage, sei sie auch sehr detailliert, kann er das nicht. Dazu bedarf es weiterer Beweise bzw. Indizien. OGP, 29.03.2016 101