92 SVG). Aufgrund der Umstände ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte den Unfall sowie den Schaden am Zaun zur Kenntnis genommen hat (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG). Dass er beim Geschädigten an der Türe läutete, um den Schaden anzuzeigen, macht deutlich, dass ihm seine (Melde-)Pflicht bewusst war. Indem er sich erst am darauffolgenden Morgen beim Geschädigten meldete, versuchte er offenbar, in der Nacht den Kontakt mit der Polizei zu vermeiden (als die Polizei dort vorsprach, war er nämlich nicht zu Hause). Dadurch, dass er es unterliess, die Polizei zu informieren, obschon er den Geschädigten nicht erreicht hatte, handelte er vorsätzlich.