O., N 29 zu Art. 51 SVG mit Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_479/2007, wo die Verletzung der Meldepflicht bejaht wurde, weil der Unfallverursacher in der Nacht nur die Nachbarn informierte, mit der älteren Geschädigten aber erst am folgenden Nachmittag Kontakt aufgenommen hatte). Es ist unzulässig, die Meldung auf den folgenden Tag bzw. Morgen zu verschieben (BGE 85 IV 149). Der Geschädigte öffnete die Haustüre nicht, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte. Diese Haltung ist nachvollziehbar und resultiert aus Umständen, die der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter gesetzt haben.